Hier finden Sie Infos und Links rund ums Thema Reiserecht.

Für die einen endet der Urlaub in reiner Erholung, für andere wiederum gibt es nur wenig Positives nach der Rückkehr zu berichten. Wer schlechte Erfahrungen im Urlaub gemacht hat und Regressansprüche an den Reiseveranstalter stellen möchte, ist gut beraten, zuerst einmal seinen Vertrag zu prüfen. Denn unterschieden werden muss zwischen Pauschal- und Individualreisen. Pauschalreisen beinhalten ein so genanntes Leistungspaket (Anreise, Übernachtung, Verpflegung, Besichtigungstouren, Sportprogramme). Die Organisation erfolgt vom jeweiligen Reiseveranstalter in gebündelter Form zu einem einheitlichen Gesamt-Reisepreis. Die Individualreise beinhaltet hingegen individuelle Beförderungs- und Beherbergungsmaßnahmen. Der Reisende schließt also auf eigene Faust Verträge mit dem Jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw. der Hotellerie ab.

Wer sich für die Pauschalreise entscheidet, entscheidet sich auch für das Reisevertragsrecht nach den §§ 651 a BGB, für dessen gesamten Ansprüche der Reiseveranstalter einstehen muss. Wer sich für die Individualreise entscheidet, muss all seine rechtlichen Ansprüche bei den jeweiligen Vertragspartnern direkt geltend machen. Wer hier eine Reise ins Ausland bucht, hat dabei mit erheblichen Problemen zu kämpfen, denn maßgebend ist in den meisten Fällen das Recht des jeweiligen Reiselandes.

Bei der Begründung eines Rechtsanspruches ist darauf zu achten, dass alle Missstände aus einem Leistungspaket beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Denn dieser ist bei Pauschalreisen alleiniger Vertragspartner des Reisenden. Betroffene dürfen nicht den Fehler begehen, sich an ihr Reisebüro zu wenden. Denn das Reisebüro ist lediglich Vermittler zwischen Kunde und Reiseveranstalter und somit kein Erfüllungsgehilfe. Nur wer einen falschen Flug gebucht hat, sollte sich an das Reisebüro wenden.

Wer mit seinen Leistungen nicht zufrieden ist, sollte sich umgehend an die örtliche Reiseleitung wenden und sich die Problematik schriftlich dokumentieren lassen. Stellen Sie ein so genanntes Abhilfeverlangen beim Veranstalter und setzen Sie hierzu eine angemessene Frist (z. B. 2 Tage). Bei größeren Beanstandungen sollte ein Beschwerdeprotokoll angefertigt werden. Wird der Mangel nicht behoben, kann der reise auch den Vertrag kündigen. Zudem kann Schadenersatz verlangt werden, wenn ein Reisemangel vorliegt. Schadenersatzansprüche sind innerhalb eines Monats geltend zu machen. Die Ansprüche verjähren nach 24 Monaten, eine Ausnahme ist Arglist, d.h. das Verschweigen von bedeutenden Mängeln durch den Reiseveranstalter.

Bei allen Angelegenheiten des Reiserechts sollte ein versierter Anwalt zu Rate gezogen werden.

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